Informationen zur Zweitwohnungssteuer in Görisried

1. Was ist eine Zweitwohnung?

Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man einen Wohnraum, in dem sich der Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend aufhält. Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.

2. Entstehung und  Ende der Steuerpflicht

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1.Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1.Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.

3. Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Die Gemeinde Görisried setzt die Steuer  für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

Download Formular "BefreiungZweitwohungssteuer.pdf

 

 

 

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